Zweiter Titel: Schuldbetreibung › VI. Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
Art. 68a SchKGZustellung der Betreibungsurkunden. Rechtsvorschlag
1Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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