Zweiter Titel: Schuldbetreibung › VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag › A. Zahlungsbefehl
Art. 71 SchKGZeitpunkt der Zustellung
1Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.
2Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
3In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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