Zweiter Titel: Schuldbetreibung › VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag › D. Beseitigung des Rechtsvorschlages › 2. Durch definitive Rechtsöffnung

Art. 80 SchKGRechtsöffnungstitel

1Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.

2Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:

1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;

1bis. vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO;

2. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;

4. die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;

5. im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 80 SchKG fragen