Zweiter Titel: Schuldbetreibung › VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
Art. 87 SchKGBetreibung auf Pfandverwertung und Wechselbetreibung
Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten die besondern Bestimmungen der Artikel 151–153, für den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen der Artikel 178–189.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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