Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › I. Pfändung › A. Vollzug › 7. Reihenfolge der Pfändung
Art. 95a SchKGForderungen gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner
Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfändet, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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