Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › I. Pfändung › A. Vollzug › 7. Reihenfolge der Pfändung

Art. 95a SchKGForderungen gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner

Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfändet, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 95a SchKG fragen