Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Zweiter Titel: Strafbarkeit › 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.

Art. 15 StGBRechtfertigende Notwehr

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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