Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen › 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.
Art. 153 StGBUnwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden
Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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