Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Art. 162 StGBVerletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,

wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt,

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 162 StGB: Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses – Kai