Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich › 1. Ehrverletzungen.
Art. 176 StGBGemeinsame Bestimmung
Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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