Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich › 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.
Art. 179novies StGBUnbefugtes Beschaffen von Personendaten
Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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