Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich › 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.

Art. 179quinquies StGBNicht strafbares Aufnehmen

1Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:

a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;

b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.

2Aufnahmen nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich zum Zweck der Beweisführung verwertet werden.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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