Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Art. 184 StGBErschwerende Umstände

Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,

wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht,

wenn er das Opfer grausam behandelt,

wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder

wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 184 StGB: Erschwerende Umstände – Kai