Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität › 2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Unversehrtheit.
Art. 193 StGBAusnützung einer Notlage oder Abhängigkeit
Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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