Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität › 2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Unversehrtheit.
Art. 194 StGBExhibitionismus
1Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Die Tat wird auf Antrag verfolgt.
3Unterzieht sich die beschuldigte Person gemäss Anordnung der zuständigen Behörde einer ärztlichen Behandlung, so wird das Verfahren eingestellt.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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