Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Art. 213 StGBInzest

1Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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