Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Art. 226bis StGBGefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen

1Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 226bis StGB: Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen – Kai