Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit

Art. 234 StGBVerunreinigung von Trinkwasser

1Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 234 StGB: Verunreinigung von Trinkwasser – Kai