Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
Art. 236 StGBInverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter
1Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
3Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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