Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht

Art. 248 StGBFälschung von Mass und Gewicht

Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr

an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht,

an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten Veränderungen vornimmt,

falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 248 StGB: Fälschung von Mass und Gewicht – Kai