Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Zweiter Titel: Strafbarkeit › 5. Teilnahme.

Art. 26 StGBTeilnahme am Sonderdelikt

Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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