Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 262 StGBStörung des Totenfriedens

1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,

wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt,

wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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