Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zwölfter Titelquater: Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter
Art. 264l StGBHandeln auf Befehl oder Anordnung
Der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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