Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung › 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.

Art. 266bis StGBGegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen

1Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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