Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung › 2. Verbotener Nachrichtendienst.
Art. 274 StGBMilitärischer Nachrichtendienst
1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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