Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung › 4. Störung der militärischen Sicherheit.

Art. 278 StGBStörung des Militärdienstes

Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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