Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
Art. 291 StGBVerweisungsbruch
1Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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