Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Art. 293 StGBVeröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen

1Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.

2Die Gehilfenschaft ist strafbar.

3Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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