Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
Art. 295 StGBMissachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen
Wer sich der vom Gericht oder den Vollzugsbehörden angeordneten Bewährungshilfe entzieht oder die vom Gericht oder den Vollzugsbehörden erteilten Weisungen missachtet, wird mit Busse bestraft.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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