Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Art. 295 StGBMissachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen

Wer sich der vom Gericht oder den Vollzugsbehörden angeordneten Bewährungshilfe entzieht oder die vom Gericht oder den Vollzugsbehörden erteilten Weisungen missachtet, wird mit Busse bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 295 StGB: Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen – Kai