Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Art. 304 StGBIrreführung der Rechtspflege

1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,

wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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