Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Art. 309 StGBVerwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten

Die Artikel 306–308 finden auch Anwendung auf:

a. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;

b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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