Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
Art. 322bis StGBNichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung
1Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2Ist die Strafdrohung des Delikts, das auf den Autor nach Artikel 28 Absatz 1 anwendbar ist, milder, so wird der Täter nach dieser Strafdrohung bestraft.
3Ist die durch den Autor begangene Tat ein Antragsdelikt, so wird die strafbare Handlung nach Absatz 1 nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung des Autors vorliegt.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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