Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Neunzehnter Titel: Bestechung

Art. 322decies StGBGemeinsame Bestimmungen

1Keine nicht gebührenden Vorteile sind:

a. dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;

b. geringfügige, sozial übliche Vorteile.

2Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 322decies StGB: Gemeinsame Bestimmungen – Kai