Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Neunzehnter Titel: Bestechung
Art. 322decies StGBGemeinsame Bestimmungen
1Keine nicht gebührenden Vorteile sind:
a. dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;
b. geringfügige, sozial übliche Vorteile.
2Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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