Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
Art. 325bis StGBVerletzung der Vorschriften betreffend die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
b. der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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