Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
Art. 326ter StGBÜbertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen.
Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann,
wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung eine irreführende Bezeichnung verwendet,
wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz,
wird mit Busse bestraft.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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