Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Art. 327a StGBVerletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeichnisse nicht vorschriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt:

a. bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1–3 und 5 OR;

b. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1–3 und 5 OR;

c. bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR;

d. bei einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital: das Aktienbuch über die Unternehmeraktionäre nach Artikel 46 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006;

e. bei einer Rechtseinheit des ausländischen Rechts mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz: das Verzeichnis der Inhaber nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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