Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
Art. 329 StGBVerletzung militärischer Geheimnisse
1. Wer unrechtmässig:
in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist,
militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht,
wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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