Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes › Vierter Titel: Amtshilfe im Bereich der Polizei › 5quinquies. Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm
Art. 356 StGBAbgleich von daktyloskopischen Daten sowie Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten
1Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
2Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen.
3Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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