Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes › Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens › 1. Begnadigung.

Art. 381 StGBZuständigkeit

Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:

a. in den Fällen, in denen die Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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