Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes › Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens › 1. Begnadigung.

Art. 383 StGBWirkungen

1Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

2Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 383 StGB: Wirkungen – Kai