Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes › Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen
Art. 386 StGBPräventionsmassnahmen
1Der Bund kann Aufklärungs‑, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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