Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes › Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen › 3. Allgemeine Übergangsbestimmungen.

Art. 389 StGBVerjährung

1Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.

2Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 389 StGB: Verjährung – Kai