Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Dritter Titel: Strafen und Massnahmen › Erstes Kapitel: Strafen › Erster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe › 3. Freiheitsstrafe.
Art. 41 StGBFreiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe
1Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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