Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Dritter Titel: Strafen und Massnahmen › Zweites Kapitel: Massnahmen › Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung › 3. Ambulante Behandlung.

Art. 63a StGBAufhebung der Massnahme

1Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.

2Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn:

a. sie erfolgreich abgeschlossen wurde;

b. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder

c. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol‑, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.

3Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben.

4Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 63a StGB: Aufhebung der Massnahme – Kai