Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Dritter Titel: Strafen und Massnahmen › Zweites Kapitel: Massnahmen › Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen › 2. Tätigkeitsverbot, Kontakt-und Rayonverbot. › c. Gemeinsame Bestimmungen.

Art. 67d StGBÄnderung eines Verbots oder nachträgliche Anordnung eines Verbots

1Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches solches Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen.

2Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 67b gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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