Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

Art. 74 StGBVollzugsgrundsätze

Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 74 StGB: Vollzugsgrundsätze – Kai