Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen › 2. Vollzug von Freiheitsstrafen.

Art. 77 StGBNormalvollzug

Der Gefangene verbringt seine Arbeits‑, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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