Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Erster Titel: Geltungsbereich › 3. Räumlicher Geltungsbereich.

Art. 8 StGBBegehungsort

1Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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