Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen › 4. Gemeinsame Bestimmungen.

Art. 92 StGBUnterbrechung des Vollzugs

Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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