Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung

Art. 94 StGBWeisungen

1Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde der verurteilten Person für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.

2Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität kann die verurteilte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 94 StGB: Weisungen – Kai