Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung
Art. 96 StGBSoziale Betreuung
Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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